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LIcht: Informationen zur Beleuchtung an Fahrzeugen
Damit sichergestellt werden kann, dass Signale von Scheinwerfern, Rückleuchten, Blinkern, Reflektoren oder ähnlichem, an KFZ und dessen Anhängern eindeutig identifiziert werden können, dürfen nur solche Licht- bzw. Leucht-Einrichtungen am Fahrzeug installiert sein, die auch den Bestimmungen der StVZO (Straßenverkehrs- Zulassungsordnung- Ordnung) entsprechen. Häufig werden auch die Bestimmungen der StVZO durch EU-Richtlinien ergänzt, wie zum Beispiel durch die ECE, (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa). So ist genauestens vorgeschrieben, dass alle Beleuchtungseinrichtungen die nach vorn strahlen ausnahmslos , weißes, sowie nach hinten gerichtete Beleuchtungen, rotes Licht abgeben dürfen.
Weiterhin dürfen an den Seiten eines KFZ, nur Leuchten mit gelb abstrahlendem Licht angebracht sein. Davon sind nur ausgenommen, Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht, Nebel Scheinwerfer mit hellgelben Licht und Blinker mit gelben Licht.
Durch diese einheitliche Gesetzgebung wird für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig sichtbar, ob ihm das Fahrzeug entgegen kommt, sich von ihm entfernt, oder ob das Fahrzeug quer von ihm bewegt wird. Zudem müssen alle für die Beleuchtung zuständigen Einrichtungen bauartgenehmigt sein und das dafür vorgesehene Genehmigungszeichen tragen. Das Genehmigungszeichen besteht aus einer Genehmigungsnummer und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde. Natürlich müssen auch alle am Fahrzeug angebrachten Beleuchtungseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Dabei gelten auch keinerlei Ausnahmen, ob das Fahrzeug im Stand, oder während der Fahrt beleuchtet wird.
Nicht zugelassen, sind hinter den Innenscheiben betriebene Leuchtkörper wie zum Beispiel beleuchtete Namensschilder oder Leuchtdioden, Christbäume oder ähnlichem. Ebenso wenig sind nicht genehmigte Dach- oder Untergrundbeleuchtungen gestattet.