Auto Folien Tuning: Folien an Scheiben von Kraftfahrzeugen
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung (StVZO), muss für den Fahrer eine Sicht, mit einem Halbkreis von 180 Grad in Fahrtrichtung um die Augenpunkte gegeben sein. Das heißt, dass die vorderen Seitenscheiben genau so von Bedeutung sind, wie die Windschutzscheibe selbst.
Die Lichtdurchlässigkeit der Windschutzscheibe muss mindestens 75 % betragen, während für die anderen Scheiben, mindestens 70 % vorgeschrieben sind.
Sind für das Fahrzeug bauartgenehmigte Scheiben eingebaut, die den Vorgaben entsprechen, sind die Vorschriften der StVZO bezüglich der Sicht erfüllt. Erfüllbar sind diese Forderungen aber nur mit getönten oder klaren Scheiben.
Verfügen Scheibenfolien über eine deutlich sichtbare Tönung, die von außen sehr dunkel erscheinen und fast keinen Blick ins Innere zulassen, erfüllen diese Folien die Forderung von mindestens 70 % Lichtdurchlässigkeit nicht und dürfen nicht an Frontscheiben oder vorderen Seitenscheiben angebracht werden.
Mit diesen gesetzlichen Vorgaben soll gewährleistet werden, dass zum Beispiel auch Radfahrer während des Abbiegens in der Dunkelheit, vom Fahrer noch gut gesehen werden können. Selbst das Anbringen von einer minimal getönten Tuning Folie auf den vorderen Seitenscheiben, unterschreitet häufig die vorgegebenen 70 %, so dass meist nur sehr gering getönte Folien, die Vorgaben erreichen.
Ohne Berücksichtigung der gesamten Lichtdurchlässigkeit der Scheiben, erreichen selbst augenscheinlich klare Tuning Folien meist nur bis zu 85 % der Lichtdurchlässigkeit.
Falls Sie bei Ihrem Auto Folien Tuning, Folien an Heck- oder hinteren Seitenscheiben anbringen möchten, sollten Sie sich ebenfalls die dafür bestimmte Bauartgenehmigung durchlesen, denn darin wird beschrieben, für welche Scheiben die Folie verwendet werden darf, welche Bedingungen vor Verwendung der Folie erfüllt sein müssen (Bsp. Zusätzlicher Außenspiegel) und wie die Folie anzubringen ist.
Ebenso muss auf jeden Folienstück ein Prüfsiegel vorhanden sein und die Bauartgenehmigung muss stets im Fahrzeug mitgeführt werden.
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